Juli

Berichte, news und mehr ...

in chronologisch absteigender Reihenfolge


Landessternritt NRW

 

Wer ausführlich lesen und schauen möchte, wie es uns unterwegs sowie im Landesreiterlager ergangen ist, erfährt dieses im Tagebuch.

 

 

 

31. Juli 2017, Autor/Red.: Eichenberger



oben: Herzog Wittekind zu Pferd an der Wittekindsquelle (Gemälde von Hans Mündelein)

 

unten: das Kaiser-Wilhelm-Denkmal auf der Porta

Wir sind dann mal weg

 

... denn in Kürze heißt es für 8 VFD Landessternreiter aus dem Kreis Recklinghausen "Abmarsch". Unterwegs werden sich weitere Recklinghäuser hinzu gesellen.

 

Auf den Spuren des sächsischen Herzogs Wittekind reisen die pferdestarken Wanderer von Recklinghausen über Wallenhorst, Porta Westfalica und Rinteln nach Extertal.

 

Freitagabend erreichen sie die Reitanlage "Hof auf dem Berg" von Erich Busch, wo mit vielen befreundeten VFD-Kameraden ein dreitägiges Landesreiterlager abgehalten wird.

 

Allen Landessternreitern wünschen wir "Gut Ritt"!

 

24. Juli 2017, Autor/Red.: Gabriele Eichenberger



Hier ein Bild aus "jungen" Tagen: Franz Schmitz auf der Equitana Open Air 2014

Wir trauern

 

um unseren lieben, hoch geschätzten Freund und Vereinskameraden Franz Schmitz, der am vergangenen Dienstag im Alter von 88 Jahren im Kreise seiner Familie verstorben ist.

 

Franz lenkte mitwirkend über vier Jahrzehnte hinweg die geschäftlichen Geschicke der nordrhein-westfälischen VFD und unterstützte den Verband, als andere ihn längst aufgeben wollten. Sein Einsatz für die VFD war von Aufrichtigkeit, Enthusiasmus, Eifer sowie Unermüdlichkeit geprägt und er schaffte es stets, andere Pferdefreunde gleichsam zu begeistern.

 

Mit Franz verbanden wir Recklinghäuser VFD'ler eine ganz besonders innige und herzliche Zuneigung. Zusammen haben wir viel erlebt: die große VFD-Jubiläumsfeier in Reken, den CHIO Aachen, etliche Messen, zahlreiche Landessternritte, viele Mitgliederversammlungen und unzählige Treffen mit tollen Geprächen sowie heißen Diskussionen. Stets stand uns Franz mit Rat und Tat zur Seite. Gemeinsam haben wir Party gemacht, gelacht und bei Line Dance unsere Füße und Herzen tanzen lassen.

 

Lieber Franz, Du wirst uns für immer in bester Erinnerung bleiben und wir sind sehr froh, dass wir Dich ein Stück Deines Lebensweges begleiten durften.

 

Alles Liebe,

Deine VFD-Freunde im Kreis Recklinghausen

 

23. Juli 2017, Autor/Red.: Gabriele Eichenberger

 


Es ist vollbracht

 

Mit der Eintragung ins Vereinsregister hat die VFD Kreis Recklinghausen in dieser Woche die letzte Hürde zur Selbständigkeit geschafft. Nunmehr sind wir ein eingetragener, gemeinnütziger Verein namens

 

Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland, Kreis Recklinghausen e. V.

 

oder auch einfach nur kurz: VFD Kr. RE e.V.

 

23. Juli 2017, Autor/Red.: Gabriele Eichenberger

 


 

CHIO in Aachen

 

Seit vergangenem Wochenende sind die Arenen des Aachen Laurensberger Rennvereins sowie das weitläufige Gelände der Aachener Soers wieder Schauplatz des größten internationalen Reitsportturniers der Welt. Partnerland in diesem Jahr ist Holland und so verwundert's nicht, dass das niederländische Königspaar zu Gast sein wird. Am morgigen Dienstag steigt um 19.45 Uhr die große Eröffnungsfeier, die auch im öffentlich rechtlichen TV ausgestrahlt wird.

 

Zeit, sich wieder einmal mit einigen Bildern an unseren unvergesslichen Auftritt im Jahre 2012 zu erinnern.

 

Damals präsentierten über 40 Pferdefreunde mit 26 Pferden aus 17 unterschiedlichen Rassen zahlreiche Facetten des Pferdesports und brachten tausende Menschen im Mercedes Benz Stadion zum Jubeln, sodass die Tribünen bebten.

 

17. Juli 2017, Autor/Redaktion: Gabriele Eichenberger

Fotos von unserer Starfotografin Britta Müller

 

 


Der Kutschenführerschein

 

... und so sieht er nun im Scheckkartenformat aus - zumindest für "privat" fahrende Kutschenführer ...

 

Hier geht es zum Online-Antrag.

 

17. Juli 2017, Autor/Red.: Gabriele Eichenberger

 


Auf Biegen und Brechen

ÜL-Fortbildung in Wuppertal

 

Veranstaltungsort der jüngsten Übungsleiter Fortbildung war der Pöttgeshof von Gaby Schwerter in Wuppertal-Ronsdorf. Eingeladen hatte Dr. Eva Hübeler-Schenk, die Sandy Passura bei ihrer Masterarbeit tatkräftig unterstützt.

 

Zwei Tage lang wurden Pferde und Reiter von den Haarspitzen bis zu den Zehnägeln bzw. Hufen begutachtet, vermessen und mittels chiropraktischer Handgriffe wieder in Balance gebracht. Hierbei kam Sandy zu ganz erstaunlichen Ergebnissen, die jedoch an dieser Stelle noch nicht verraten werden dürfen.

 

Sandy ist selbstständig als Heilpraktikerin und Chiropraktikerin tätig und absolviert gegenwärtig ein Studium an der Donau Universität Krems in Österreich mit Schwerpunkt Chiropraktik - nicht für Pferde, sondern für Menschen. Während der Fortbildung war Sandy für den medizinischen Check-up der zweibeinigen Teilnehmer verantwortlich. Tierärztin Dr. Eva Hübeler-Schenck sowie die Pferdeosteopathin Elke Devakumar übernahmen die Beurteilung der Pferde im Stand, in der Bewegung sowie unter dem Sattel. Darüber hinaus begutachteten sie zusammen mit Gaby Schwerter Sitz und Einwirkung der Reiter vor und nach den Behandlungen von Sandy. Was nützt eine wissenschaftliche Arbeit ohne handfeste Ergebnisse? Für Letztere war Hartmut Schenck der Firma Way Out West zuständig. Mit seiner Messmatte ermittelte er tausende digitaler Druckdaten von Reiter, Sattel und Pad, die auf den Rücken des Pferdes einwirken und letztendlich dessen Bewegungsaktivitäten direkt beeinflussen.

 

Alle Teilnehmer fanden Durchführung, Datenerhebung sowie die abendliche kurze Abschlussanalyse richtig aufregend. Mit Spannung werden die Abschlussergebnisse im Frühjahr 2018 erwartet, wenn die Masterarbeit veröffentlicht wird. Dann informieren wir auch an dieser Stelle über Daten und Fakten.

 

Ein kurzes Fazit vorab: Am Ende beider Tage war aus “schief“ wieder “gerade“ gemacht.

 

Weitere Eindrücke sind in der Bildergalerie zu finden.

 

14. Juli 2017, Autor/Red.: Gabriele Eichenberger


 

Cavallo Academy

 

Toller Tag, Sonne satt, schöne Pferde, interessante Menschen sowie lehrreiche Vorführungen und spektakuläre Shows – so lässt sich die diesjährige Cavallo Academy am 8. Juli im Wickrather Schlosspark kurz und knapp umschreiben.

 

Für die VFD hielt Udo Lange am Infostand die Fahrleinen fest in der Hand, während die VFDkids aus Mönchengladbach im Showring unterwegs waren. Darüber hinaus präsentierten Recklinghäuser VFD’ler mit Unterstützung von Jenny Wild und Peer Classen, wie eine Sattelanpassung im Blickwinkel der Osteopathie abläuft.

 

Viele schöne weitere Eindrücke gibt es in der Bildergalerie.

 

14. Juli 2017, Autor/Red.: Gabriele Eichenberger

 


Let's party

Sommerfest der VFD Kreis Recklinghausen

 

wann:  Freitag, 7. Juli 2017

            Beginn 19 Uhr

wo:      Hof Stoffers

            Bußmannstraße 62A

            45896 Gelsenkirchen-Hassel

 

Wer mag, darf gerne 'nen leckeren Salat oder Nachtisch zum Buffet beisteuern. Für sportliche Gäste ist wie immer ein lustiges Ballspiel in der Longierhalle geplant.

 

04. Juli 2017, Autor/Red.: Gabriele Eichenberger

 


 

Rechtstipp im Juli

 

 

Zusicherung bei Pferdeverkäufen

 

Seit dem 01.01.2002 gilt ein neues Pferdekaufrecht, das die Rechte des Pferdekäufers stärkt. Zentrale gesetzliche Regelung ist jetzt der § 437 BGB: „Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“

 

Entscheidend ist auch, dass sich die Verjährungsregelung geändert hat. Die Verjährung wird durch § 438 BGB auf zwei Jahre ausgedehnt. Seit dem 01. Januar 2002 ist die Beweisführung für den Käufer eines Pferdes leichter geworden. § 476 BGB sieht die so genannte „Beweislastumkehr“ vor. Er besagt inhaltlich folgendes: „Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

 

Im Ergebnis ist der Verkäufer eines Pferdes seit dem 01. Januar 2002 gut beraten, einen Kaufvertrag schriftlich abzuschließen.

 

Ein weites „juristisches Feld“ sind die Zusicherungen im Rahmen des Abschlusses eines Pferdekaufvertrages.

 

Das OLG Schleswig hat in einem Urteil vom 23.11.1977 (4 U 128/76) entschieden, dass beim Kauf eines Pferdes der Verkäufer, abgesehen von den Hauptmängeln, nur Gewähr zu leisten hat, wenn er die Gewährleistung für Fehler besonders übernommen oder eine Eigenschaft des Tieres zugesichert hat. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften kann nicht schon darin gesehen werden, dass während der Vertragsverhandlungen über den Verwendungszweck des Pferdes gesprochen worden ist oder dass der Verkäufer den geplanten Verwendungszweck kannte.

 

Bereits im Jahre 1966 hat der BGH ausgeurteilt, dass beim Pferdekauf der Verkäufer nicht für fahrlässig unrichtige Angaben über die Beschaffenheit des Tieres oder für fahrlässiges Verschweigen von Fehlern, die nicht zu den Hauptmängeln gehören, haftet (BGH, Urteil vom 05.10.1966, NJW 1966, 2352).

 

Bezüglich eines Kaufvertrages, der im Rahmen einer Auktion abgeschlossen worden ist, hat das OLG Celle am 18.12.1975 entschieden, dass dann, wenn die Haftung des Verkäufers in den Versteigerungsbedingungen ausdrücklich auf die dort angeführten Tatbestände beschränkt worden ist, an das Vorliegen einer bindenden vertraglichen Zusicherung strenge Anforderungen zu stellen sind. Sind im Versteigerungskatalog allgemeine Beschreibungen über die Eigenschaften eines Pferdes enthalten, so kann darin regelmäßig nicht die vertragliche Zusicherung besonderer Eigenschaften gesehen werden; es handelt sich vielmehr um allgemeine Anpreisungen (OLG Celle, NJW 1976, 1507).

 

Das OLG Frankfurt/Main hat am 09.12.1994 (2 U 114/94) entschieden, dass Erklärungen des Verkäufers, dass das Pferd sich in einem „einwandfreien gesundheitlichen Zustand“, oder das Pferd „leide an keinen gesundheitlichen Fehlern“, oder „das Pferd sei völlig gesund“, jedes für sich Zusicherung einer Eigenschaft darstellt, mit der Folge, dass der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn die Zusicherung tatsächlich nicht zutrifft.

 

Im Jahre 1999 (Urteil vom 11.11.1999; 1 S 420/98) hat das LG Lüneburg entschieden, dass eine Zusicherung einer Eigenschaft dann vorliegt, wenn der Verkäufer über eine unverbindliche Beschreibung oder Anpreisung der Kaufsache hinaus zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft an der Kaufsache einstehen will. Eine solche Zusicherung ist anzunehmen, wenn der Verkäufer eines Pferdes im schriftlichen Kaufvertrag durch den Verweis auf die aktuell von ihm eingeholte tierärztliche Bescheinigung deutlich macht, dass er für die darin attestierte Gesundheit des Pferdes besonders einstehen will.

 

Ein aktuelles Urteil zu diesem Thema findet große Beachtung! Das OLG Zweibrücken hat am 13.01.2011 (4 U 34/10) über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd zu entscheiden gehabt. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Hobbyfahrer, kaufte bei der Beklagten, die eine Pferdezucht betreibt, ein Pferd, welches er für Gespannfahrten benutzte. Die Parteien des Rechtsstreits streiten darum, ob hier eine zugesicherte Eigenschaft vorliegt. Im schriftlichen Kaufvertrag hatte die Beklagte aufgenommen, dass das Pferd „unter keinen Krankheiten leidet“.  Der Kläger holte das Pferd am 20. November 2006 ab und zahlte den Kaufpreis.  Im Jahr 2007 verkaufte er es an einen Dritten weiter, von welchem er das Tier zurücknahm, nachdem der Käufer gegenüber dem Kläger Mängel gerügt hatte. Am 24. Februar 2007 wurde das Pferd auf Veranlassung des Dritten bei einem Tierarzt untersucht. Der Tierarzt fertigte Röntgenaufnahmen und diagnostizierte eine arthrotische Veränderung an dem linken Vorderbein und daraus resultierend eine Lahmheit des Pferdes. Das Pferd sei deshalb zur Ausübung des Fahrsportes ungeeignet. Nachdem die Beklagte eine Aufforderung des Klägers, sich wegen der festgestellten Mängel mit ihm in Verbindung zu setzen, unbeachtet gelassen hat, erklärte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises und die Zahlung von Schadensersatz. Erstinstanzlich ist die Beklagte – im wesentlichen- entsprechend den vom Kläger gestellten Anträgen verurteilt worden.

 

Mit ihrer Berufung bekämpft die Beklagte das Urteil im vollen Umfang. Das OLG Zweibrücken hat der Berufung stattgegeben. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages noch auf Ersatz von Unterstellkosten oder Schadensersatz hat. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war. Erstinstanzlich hatte das Landgericht angenommen, dass ein Rücktrittsrecht des Kläger bestehe, weil die von dem Sachverständigen festgestellte Arthrose des Pferdes gegen die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag verstoße, dass das Tier nicht an verdeckten Mängeln oder Verletzungen oder einer Krankheit leide. Dem ist das OLG Zweibrücken nicht gefolgt. Zu Recht hat bereits der Einzelrichter erstinstanzlich ausgeführt, dass in der Erklärung der Beklagten keine Garantie der Beklagten enthalten ist. Eine Garantie ist anzunehmen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache in der Weise zusichert, dass er bindend die Gewähr dafür übernehmen will, dass die verkaufte Sache diese Eigenschaft hat und er in allen Fällen des Fehlens der Beschaffenheit dafür einstehen will (BGH 29.11.2006). Eine echte Garantie kann noch nicht in der Versicherung gesehen werden, dass das Tier keine verdeckten Mängel oder Verletzungen habe, weil solche Äußerungen keine Gewährsübernahme bedeuten, sondern lediglich eine Aussage über den Kenntnisstand und die Redlichkeit des Verkäufers enthalten (BGH Urteil vom 07.03.2003; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 443 Randnr. 11). Dass die Beklagte darüber hinaus einschränkungslos erklärt hat, dass das Tier auch an keiner Krankheit leide, bedeutet keine darüber hinausgehende eigenständige Garantie hinsichtlich der Abwesenheit jeglicher Erkrankung. Ob eine Garantie vorliegt, ist nach dem Inhalt der Erklärung gemäß §§ 133, 57 BGB auszulegen. Daraus ergibt sich, dass die Erklärung, dass das Tier an keiner Krankheit leide, keine weitergehende Bedeutung hat, als die voranstehende Versicherung, dass das Pferd nach dem Wissen des Verkäufers keine versteckten Mängel oder Verletzungen aufweise. Die Äußerung der Verkäuferin über die Abwesenheit von Krankheiten kann ebenfalls nur dahin verstanden werden, dass das Tier nach der Kenntnis des Verkäufers gesund sei. Dass sie nur ihren Kenntnisstand und ihre Redlichkeit mitteilen wollte, bestätigt auch, dass die Beklagte dem Kläger angeboten hat, dass dieser das Pferd vor einem Erwerb tierärztlich untersuchen lassen könne. Zu Recht ist der Einzelrichter deshalb davon ausgegangen, dass die genannte Erklärung der Beklagten zum Gesundheitszustand des Tieres nur eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält und keine Garantie darstellt.

 

Grundsätzlich können Gegenstand einer solchen Vereinbarung alle gegenwärtigen Eigenschaften einer Kaufsache sein. Mit ihrer Beschaffenheitsangabe wollte die Beklagte nicht erklären, dass das Pferd frei von jeder Normabweichung sei. Denn bei Tieren entspricht nicht jede Abweichung von der biologischen oder physiologischen  „Idealnorm“ einem Sachmangel. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die –anders als Sachen- mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Gewisse –erworbene oder genetisch bedingte- Abweichungen vom physiologischen Idealzustand  kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Fahrpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie  für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar. Der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes (BGH Urteil vom 07.02.2007). Die Erklärung der Beklagten kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass das Pferd der biologischen oder physiologischen Norm entsprechen sollte, sondern nur dahin, dass das Pferd keine Mängel aufweise, welche den vom Käufer erstrebten –der Beklagen bekannten- Verwendungszweck beeinträchtigten, mithin dass das Pferd zur Ausübung des hobbymäßigen Fahrsports geeignet war und keine Krankheiten oder Verletzungen aufwies, welche dieser Betätigung entgegenstanden.

 

Vorliegend hat der Kläger eben nicht bewiesen, dass das Pferd bei der Übergabe an ihm an einer Beeinträchtigung in diesem Sinne litt. Das bei der tierärztlichen Untersuchung festgestellte Lahmen des Tieres stellt –isoliert betrachtet- einen Mangel dar. Für diesen kann aber nicht von der zeitlichen Vermutung des § 476 BGB ausgegangen werden, dass der Mangel bereits bei Übergabe an den Kläger vorlag. Zwar gilt diese Vorschrift auch beim Tierkauf, allerdings kann die Vorschrift nicht uneingeschränkt auf den Tierkauf angewandt werden, weil Tiere, wie bereits vorerwähnt, keine Sachen sind, sondern während ihrer Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung unterliegen, nicht nur vom Alter und Anlagen, sondern auch von ihrer Haltung beeinflusst werden. Es ist deshalb eine differenzierte Beurteilung je nach der Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels erforderlich, wobei allein eine Ungewissheit über den Entstehungszeitpunkt einer Beeinträchtigung die Vermutungsregelung de § 476 BGB noch nicht ausschließt, weil diese sonst gerade in den Fällen leer liefe, in denen der Entstehungszeitpunkt nicht zuverlässig festgestellt werden kann.

 

Vorliegend kommt eine Anwendung des § 476 BGB nicht in Betracht. Die Ursache des Lahmens des Pferdes kann nicht festgestellt werden. Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Lahmheit auf verschiedenen Ursachen beruhen kann. Folglich ist hier nur ein Symptom, nicht aber dessen Ursache diagnostiziert worden.

 

Bereits an dem unterschiedlichen Ausgang des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens ist zu erkennen, wie „weit das juristische Feld“ hier ist.

 

Im Ergebnis empfiehlt es sich daher möglichst ganz klare schriftliche Absprachen beim Pferdekauf zu treffen.

 

 

 

Weitere Rechtsfälle und Informationen über unsere jagdreitende und gespannfahrende Rechtsanwältin Ortrun Voß gibt es hier.

 

01. Juli 2017, Autor: Ortrun Voß / Redaktion: Gabriele Eichenberger